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# § 43 SächsJG (Sachsen) — Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit

Sächsisches Justizgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Grundbuchverfahren werden, soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstellen bestellt oder andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut sind, durch den zuständigen Rechtspfleger oder den nach § 12 mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Bediensteten wahrgenommen.

(2) Für die Unterzeichnung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und der nachträglich auf diese Briefe gesetzten Vermerke ist der Bedienstete, der die Führung des Grundbuchs wahrnimmt, allein zuständig; der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.

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Zitiervorschlag: § 43 SächsJG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/43

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