In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen.
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In den Fällen des § 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen.