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§ 18 SächsJG (Sachsen) — Legalisation

Sächsisches Justizgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zweck der Legalisation zuständig. Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt.