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§ 14 SächsJG (Sachsen) — Ernennung der Handelsrichter

Sächsisches Justizgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.