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# § 58 SächsJArrestVollzG (Sachsen) — Bedienstete

Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Einrichtung werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können die Aufgaben auch anderen Bediensteten der Einrichtung und nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) Das für die Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ist vorzuhalten. Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

(3) Es sollen Bedienstete eingesetzt werden, die für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind. Diese Eignung soll mit Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 58 SächsJArrestVollzG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/58

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