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# § 28 SächsJArrestVollzG (Sachsen) — Recht auf Besuch und Durchführung der Besuche

Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen in der Regel eine Stunde Besuch pro Woche von den Personensorgeberechtigten empfangen. Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann darüber hinausgehende Besuche anderer Personen gestatten, wenn anzunehmen ist, dass der Besuch für die Erreichung des Vollzugsziels förderlich ist. Dies gilt insbesondere für Besuche der eigenen Kinder der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten in Begleitung des anderen Elternteils.

(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist nicht zulässig.

(3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Zustimmung der Einrichtung übergeben werden.

(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher, Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten ausgeht.

(5) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Jugendarrestinnen und Jugendarrestanten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 28 SächsJArrestVollzG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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