(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den besonderen Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Es soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann die Selbstverpflegung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zulassen, sofern dies erzieherisch sinnvoll erscheint und Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen. Die gemeinsame Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten durch die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten im Unterbringungsbereich ist zu fördern.
(3) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann ermöglicht werden, aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einzukaufen. Dabei soll die Einrichtung für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten Rücksicht nimmt. Hierfür können Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. Ein gemeinsamer Einkauf von Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Gefangenen findet nicht statt.