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§ 65 SächsJAPO (Sachsen) — Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist gestattet, soweit dies nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden.

(2) Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind getrennt von den übrigen Daten aufzubewahren und gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu sichern. Die näheren Einzelheiten und weitere technisch-organisatorische Vorkehrung zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt.