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# § 64 SächsJAPO (Sachsen) — Härtefälle

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste zusteht, infolge von Umständen, die nicht bereits nach § 62 Absatz 2 Berücksichtigung finden, eine besondere Härte bedeuten würde, können auf Antrag zu einem früheren Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind. Werden Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 62 für den Einstellungstermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 64 SächsJAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/64

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