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§ 58 SächsJAPO (Sachsen) — Zulassungen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt im Umfang der vorhandenen Ausbildungsplätze. Die Zahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach den im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mitteln sowie nach der Ausbildungskapazität. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, findet ein Auswahlverfahren nach Maßgabe des Abschnitts 2 statt.