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§ 57 SächsJAPO (Sachsen) — Ergänzungsvorbereitungsdienst

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil.

(2) Die Präsidentin oder der Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes kann den Ergänzungsvorbereitungsdienst in besonderen Fällen auf Antrag verkürzen oder ganz erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist.