(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilderinnen und Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung bewertet werden. Bei mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern erteilt das Zeugnis für die gesamte Station die oder der letzte, wobei die früheren Ausbilderinnen oder Ausbilder hierzu Beiträge fertigen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Zeugniserteilung auf sich übertragen.
(2) Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils ein Zeugnis zu erteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Das Zeugnis ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen zu besprechen. Es ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht vorzulegen.
(4) Soweit eine Ausbildung an einer Station nach § 37 Absatz 3 oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis vorzulegen.