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§ 39 SächsJAPO (Sachsen) — Gastreferendarin oder Gastreferendar

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Regel bis zum Ende der Strafstation mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar in einem anderen Bundesland ableisten.

(2) Wer in einem anderen Bundesland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar im Freistaat Sachsen ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.