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§ 33 SächsJAPO (Sachsen) — Ziel des Vorbereitungsdienstes

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendarin und den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen. Am Ende der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich zu arbeiten.

(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll möglichst selbstständig tätig sein. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm zu übertragenden Arbeiten.