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# § 27 SächsJAPO (Sachsen) — Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Endpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.

(2) Für die drei in § 26 Absatz 2 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen.

(3) Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die Einzelpunktzahlen der sechs Prüfungsarbeiten und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung addiert. Das Ergebnis wird durch neun geteilt. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festgesetzt. Aufgrund der Durchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl fest. Die Endnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung .

(4) Die oder der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00).

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Zitiervorschlag: § 27 SächsJAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/27

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