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# § 21 SächsJAPO (Sachsen) — Zulassung zur Prüfung

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn:

1. die Bewerberin oder der Bewerber eine der in den §§ 16, 17 Satz 1 sowie den §§ 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet hat; wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden,

2. abzusehen ist, dass gegen die Bewerberin oder den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird,

3. Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsJAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/21

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