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# § 3 SächsJAG (Sachsen) — Zweite Juristische Staatsprüfung

Sächsisches Juristenausbildungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr oder ihm deshalb nach Kenntnisstand, praktischem Geschick und dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes ) und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsJAG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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