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# § 20 SächsInklusG (Sachsen) — Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen

Sächsisches Inklusionsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hauptschwerbehindertenvertretungen und die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bei der Staatskanzlei, den Staatsministerien, der Verwaltung des Sächsischen Landtags und des Sächsischen Rechnungshofs bilden die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen.

(2) Vor Maßnahmen der Staatsregierung in Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe in mindestens zwei Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden berühren, ist die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung der Staatsregierung anzuhören. § 178 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Arbeitgebers die federführend zuständige oberste Dienstbehörde tritt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, welche für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Sachsen von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen.

(4) Die Befugnisse und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 20 SächsInklusG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/20

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