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# § 19 SächsInklusG (Sachsen) — Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen

Sächsisches Inklusionsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsregierung legt dem Landtag einmal in der Legislaturperiode einen Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen vor. Neben einer Darstellung der Anzahl und des Anteils schwerbehinderter Menschen an allen Bediensteten des Freistaates Sachsen soll der Bericht auch Aussagen zur Barrierefreiheit der Dienstgebäude, der Arbeitsplätze und der Arbeitsmittel einschließlich der informationstechnischen Systeme nach § 18 enthalten.

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Zitiervorschlag: § 19 SächsInklusG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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