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# § 16 SächsInklusG (Sachsen) — Zielvereinbarungen

Sächsisches Inklusionsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können rechtsfähige Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere zur Herstellung von Barrierefreiheit, mit den in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen, Trägern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen, Kirchen, Parteien sowie sonstigen Organisationen und Verbänden Zielvereinbarungen abschließen. Die Organisationen und Verbände der Behindertenselbsthilfe können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen geführt wird.

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Zitiervorschlag: § 16 SächsInklusG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/16

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