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# § 29 SächsIngG (Sachsen) — Ehrenverfahren

Sächsisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen nach § 13 Absatz 1 und die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 und 66 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Dies gilt nicht für Personen nach Satz 1 im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. Auf Antrag einer Person nach Satz 1 muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden. Bei qualifizierten Brandschutzplanern, die Mitglied der Architektenkammer Sachsen sind, wird das Ehrenverfahren bei der Architektenkammer Sachsen durchgeführt.

(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(3) Ist eine Person nach Absatz 1 Satz 1 in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 darstellt.

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Zitiervorschlag: § 29 SächsIngG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/29

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