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# § 9 SächsISichG (Sachsen) — Informationssicherheitsmanagement-Teams

Sächsisches Informationssicherheitsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In jedem Staatsministerium, in der Staatskanzlei, dem Landespolizeipräsidium, der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz, dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste sowie bei dem Sächsischen Rechnungshof und der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten sollen Informationssicherheitsmanagement-Teams im Rahmen des Informationssicherheitsmanagementsystems eingerichtet werden. In den anderen staatlichen Stellen können Informationssicherheitsmanagement-Teams im Rahmen des Informationssicherheitsmanagementsystems eingerichtet werden. Sie unterstützen die jeweilige Beauftragte oder den jeweiligen Beauftragten für Informationssicherheit bei ihrer oder seiner Arbeit.

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Zitiervorschlag: § 9 SächsISichG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/9

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