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# § 21 SächsISichG (Sachsen) — Evaluierung

Sächsisches Informationssicherheitsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2024 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1. welche Auswirkungen dieses Gesetz auf die Informationssicherheit in den Behörden im Freistaat Sachsen hat,

2. welche Projekte auf Basis der Experimentierklausel des § 19 durchgeführt wurden,

3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung des Gesetzes entstanden sind und

4. ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre vorgelegt.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsISichG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/21

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