nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SächsIHKG (Sachsen) — Errichtung; Auflösung; Änderung der Bezirke

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten und aufzulösen, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben geboten erscheint.

(2) Bestehende Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zusammengeschlossen werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Der Zusammenschluß erfolgt entweder durch Neubildung einer Industrie und Handelskammer oder dadurch, daß eine oder mehrere Industrie- und Handelskammern von einer anderen Industrie- und Handelskammer aufgenommen werden. Die neugebildete oder die aufnehmende Industrie- und Handelskammer ist Rechtsnachfolgerin der an der Neubildung beteiligten oder der aufgenommenen Industrie- und Handelskammer.

(3) Die Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr geändert werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern findet eine Vermögensauseinandersetzung statt; im Streitfall entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechts, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen.