Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung wird auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung wird auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.