(1) In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden oder Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere bei geplanten Bauvorhaben, eine Auskunft beim Sächsischen Oberbergamt über mögliche Gefahren und Einschränkungen der Nachfolgenutzung eingeholt werden. Grundlage der Auskunft sind die beim Sächsischen Oberbergamt geführten bergbaulichen Kartenwerke, Daten zu unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern sowie bergschadenkundlichen Analysen.
(2) Das Sächsische Oberbergamt legt durch Verwaltungsvorschrift die Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 fest.