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§ 1 SächsHohlrVO (Sachsen) — Begriffe

Sächsische Hohlraumverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind

1. stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen,

2. natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter,

3. künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden,

4. die in den Nummern 2 und 3 genannten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen einschließlich Verkehrsflächen befinden.

(2) Halden im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten.

(3) Restlöcher im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluss von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden.

(4) Ausgenommen sind unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

(5) Einrichtungen zur Gefahrenabwehr sind insbesondere bergbauliche Entwässerungseinrichtungen, Bewetterungssysteme sowie geotechnische Schutzbauwerke und Haldenabdichtungen. Ausgenommen sind Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung in anderen Gesetzen geregelt ist.