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§ 4 SächsHintG (Sachsen) — Einsichtsrecht

Sächsisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.