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§ 30 SächsHintG (Sachsen) — Verfall der Hinterlegungsmasse

Sächsisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe fällt die Hinterlegungsmasse dem Freistaat Sachsen zu.