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§ 16 SächsHintG (Sachsen) — Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

Sächsisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs.