(1) Heilfürsorgeberechtigte haben gemäß § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen.
(2) Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte für die Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, sind über die Ausnahmefälle hinaus, die in den in Absatz 1 genannten Richtlinien geregelt sind, grundsätzlich nicht zu Lasten der Heilfürsorge verordnungsfähig. Für die danach verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medizinprodukte gilt § 34 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten.
(4) Für von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker entsprechend § 21 Absatz 2 und Absatz 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung verordnete oder verabreichte Arznei- und Verbandmittel sowie für die Versorgung mit Verbandmitteln sowie Harn- und Blutteststreifen werden die Kosten in Höhe des jeweiligen Bemessungssatz gemäß § 57 der Sächsischen Beihilfeverordnung erstattet. § 25 der Sächsischen Beihilfeverordnung gilt entsprechend für Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel, die von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker verordnet wurden.