Für den Vollzug der heilfürsorgerechtlichen Vorschriften ist vorbehaltlich § 14 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen das Polizeipräsidium für Service und IT zuständig.
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Für den Vollzug der heilfürsorgerechtlichen Vorschriften ist vorbehaltlich § 14 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen das Polizeipräsidium für Service und IT zuständig.