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§ 29 SächsHfVO (Sachsen) — Weitergewährung der Heilfürsorge

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Heilfürsorgeberechtigten kann beim Ausscheiden aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis aus Fürsorgegründen bis zu zwei Monaten Heilfürsorge gewährt werden, wenn

1. sie sich zu diesem Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung befinden,

2. die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung bei einer polizeiärztlichen Untersuchung anlässlich der Entlassung festgestellt wird und

3. kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilbehandlung, gegebenenfalls auch durch einen anderen gesetzlichen Kostenträger, besteht.