(1) Heilfürsorgeberechtigte haben entsprechend § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Mitnahme eines Kindes ist möglich, wenn
1. das Kind ebenfalls gesundheitlich gefährdet oder behandlungsbedürftig ist,
2. eine Trennung von dem die Leistung beantragenden Elternteil zu psychischen Problemen bei dem Kind führen würde,
3. die Beziehung zwischen Eltern und Kind belastet ist oder
4. das Kind nicht anderweitig betreut werden kann.
(2) § 18 Absatz 2 und 4 sowie § 20 Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(3) Kosten für die notwendige Mitnahme eines Kindes werden zum jeweils niedrigsten Vergütungssatz dieser Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt, übernommen.