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§ 19 SächsHfVO (Sachsen) — Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation ist von der nach § 30 zuständigen Stelle diejenige Einrichtung auszuwählen, die für die Behandlung der Gesundheitsbeeinträchtigung besonders geeignet ist. Rehabilitationsmaßnahmen werden erbracht:

1. grundsätzlich in Einrichtungen nach § 111 Absatz 1 und § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ,

2. in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in einer anderen geeigneten Einrichtung oder

3. vorrangig in Einrichtungen, mit denen der Freistaat Sachsen Verträge zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation abgeschlossen hat.

(2) Wünscht die oder der Heilfürsorgeberechtigte die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in einer bestimmten Einrichtung, so kann dem entsprochen werden, sofern es sich um eine Einrichtung nach Absatz 1 oder eine gleichartige Einrichtung handelt. Die Mehrkosten dafür sind in vollem Umfang von der oder dem Heilfürsorgeberechtigten zu tragen.

(3) Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in wohnortnahen Einrichtungen zu erbringen.