(1) Der Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass den Verletzten die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen lässt.
(2) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.