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§ 6 SächsHebG (Sachsen) — Schweigepflicht

Sächsisches Hebammengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hebammen haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen, auch über den Tod der betreuten Frauen hinaus. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen, Aufzeichnungen über die betreuten Frauen und sonstige Untersuchungsbefunde. Wenn mehrere Hebammen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Frau behandeln oder betreuen, so sind sie untereinander insoweit von der Schweigepflicht befreit, als das Einverständnis der Frau vorliegt oder anzunehmen ist.

(2) Hebammen sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Hebammen einschränken, sollen die betreuten Frauen darüber unterrichtet werden.

(3) Hebammen haben ihre Mitarbeiter und Auszubildenden über deren Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.