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# § 4 SächsHebG (Sachsen) — Beiziehung eines Arztes

Sächsisches Hebammengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hebammen haben auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß ein Arzt beigezogen oder die Einweisung in eine Klinik veranlaßt wird. Übernimmt ein Arzt in diesen Fällen die Behandlung, haben die Hebammen den Anweisungen des Arztes Folge zu leisten. Ist in Notfällen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen, führen die Hebammen die erforderlichen Maßnahmen selbst durch. Zu diesen gehören insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta mit manueller Nachuntersuchung der Gebärmutter sowie die sofortige Wiederbelebung der Frauen.

(2) Verlangt der Arzt von der Hebamme eine geburtshilfliche Handlung, die diesem Gesetz oder den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat diese den Arzt darauf hinzuweisen und den Sachverhalt sowie die dazu von ihr gegebene Empfehlung zu dokumentieren. Soweit es die geburtshilfliche Situation erlaubt, kann die Hebamme die Durchführung der ärztlichen Anweisung verweigern.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsHebG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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