Auf Grund des § 6 Absatz 6 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: