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# § 95 SächsHSG (Sachsen) — Dekanat

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu zwei Prodekaninnen und Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Dekanin oder der Dekan.

(2) Der Fakultätsrat wählt die Prodekaninnen und Prodekane auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertretung. Die Amtszeit der Prodekaninnen und Prodekane endet mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.

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Zitiervorschlag: § 95 SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/95

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