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# § 88a SächsHSG (Sachsen) — Direktorenversammlung an der Dualen Hochschule Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Direktorenversammlung der Dualen Hochschule Sachsen berät und unterstützt das Rektorat in grundsätzlichen Angelegenheiten der Hochschule und sichert die Zusammenarbeit der Studienakademien.

(2) Die Direktorenversammlung ist zuständig für

1. die Benehmenserklärung nach § 88 Absatz 3 Satz 2,

2. Vorschläge über Grundsätze der Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren,

3. Stellungnahmen zur Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule,

4. Stellungnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,

5. die Benennung von Mitgliedern des Hochschulrates nach § 91 Absatz 6 Satz 5.

(3) Die Direktorenversammlung setzt sich aus dem Rektorat und den Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien zusammen. Das Rektorat gehört der Direktorenversammlung nur mit beratender Stimme an. Die Rektorin oder der Rektor bereitet die Sitzungen der Direktorenversammlung vor und führt den Vorsitz.

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Zitiervorschlag: § 88a SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/88a

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