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# § 80 SächsHSG (Sachsen) — Nebentätigkeit

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium regelt für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Rechtsverordnung

1. welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,

2. welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,

3. das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,

4. die Voraussetzungen und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Dienstbehörde sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,

5. den Freibetrag für die Abführung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,

6. für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizin die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtes zur Privatliquidation.

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Zitiervorschlag: § 80 SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/80

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