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# § 79 SächsHSG (Sachsen) — Regelung der Dienstaufgaben

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium regelt Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Rechtsverordnung, insbesondere

1. den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung; hierbei ist der jeweilige Zeitaufwand für die Lehrveranstaltungen zu beachten,

2. die Präsenzzeiten sowie

3. die Voraussetzungen für die von der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen von der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie zu erteilende Einwilligung in die Befreiung von Präsenzpflichten, wenn Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen oder Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen.

(2) Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Auf Antrag kann die Dekanin oder der Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen die Direktorin oder der Direktor der Studienakademie genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.

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Zitiervorschlag: § 79 SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/79

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