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§ 48 SächsHSG (Sachsen) — Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Sächsisches Hochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Forschungstätigkeit und die Forschungsergebnisse. Die Forschungsergebnisse werden in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, veröffentlicht. Vor der Veröffentlichung sollen die Forschungsergebnisse auf eine mögliche wirtschaftliche Verwertbarkeit geprüft und gegebenenfalls durch Patente gewerblich geschützt werden. In Publikationen der Forschungsergebnisse werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt, wenn sie zugestimmt haben; soweit möglich wird ihr Beitrag gekennzeichnet.