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# § 44 SächsHSG (Sachsen) — Landesstipendien

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Freistaat Sachsen vergibt an besonders qualifizierte Doktorandinnen und Doktoranden nach den §§ 41 und 43 Landesstipendien nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. die Dauer und Höhe des Grundstipendiums und des Kinderzuschlages,

2. die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderzuschlages,

3. die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten sowie für die Kosten eines Auslandsaufenthaltes,

4. die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln und

5. das Antrags- und Vergabeverfahren.

Die Hochschule kann das Nähere durch Ordnung regeln.

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Zitiervorschlag: § 44 SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/44

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