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§ 31 SächsHSG (Sachsen) — Haftung

Sächsisches Hochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet diese nur mit ihrem eigenen Vermögen.