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# § 23 SächsHSG (Sachsen) — Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studentinnen und Studenten haben das Recht,

1. die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,

2. die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung von der Dekanin, dem Dekan, der Direktorin oder dem Direktor einer Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und dem Rektorat einzufordern,

3. die zuständige Studiendekanin, den zuständigen Studiendekan, die zuständige Studienleiterin oder den zuständigen Studienleiter auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,

4. sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.

(2) Studentinnen und Studenten haben die Pflicht,

1. die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,

2. ihr Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass sie ihre Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegen.

Die Studentinnen und Studenten der Dualen Hochschule Sachsen haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

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Zitiervorschlag: § 23 SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSG/23

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