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# § 124 SächsHSG (Sachsen) — Übergangsbestimmungen aus Anlass der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abschlüsse der Berufsakademie Sachsen stehen den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen und staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften als berufsbefähigende Abschlüsse gleich. Bachelorabschlüsse der Berufsakademie Sachsen sind Bachelorabschlüssen der Hochschulen gleichgestellt.

(2) Die Pflicht nach § 21 Absatz 1 entsteht für Studentinnen und Studenten der Dualen Hochschule Sachsen erstmalig zum Wintersemester 2025/2026.

(3) § 110 Absatz 1 gilt für die Duale Hochschule Sachsen ab dem 1. Januar 2035.

(4) Abweichend von § 123 Absatz 13 gilt für die Duale Hochschule Sachsen die Berufsakademie-Datenverordnung vom 18. August 2020 (SächsGVBl. S. 493) entsprechend, bis die Duale Hochschule Sachsen eine Ordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 in Kraft gesetzt hat. Die Ordnung muss spätestens am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

(5) Bis die Duale Hochschule Sachsen eine Regelung nach § 68 Absatz 4 Satz 3 getroffen hat, gilt für die Duale Hochschule Sachsen die VwV Lehrvergütung BA vom 3. Juni 2013 (SächsABl. S. 637), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2016 (SächsABl. S. 955) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295), entsprechend. Die Neuregelung nach Satz 1 muss spätestens am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

(6) Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen setzen die am Tag zuvor an der Berufsakademie Sachsen immatrikulierten Studentinnen und Studenten ihr Studium an der Dualen Hochschule Sachsen in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen in entsprechenden Studiengängen der Dualen Hochschule Sachsen fort.

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Zitiervorschlag: § 124 SächsHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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