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# § 3 SächsHSFinVO (Sachsen) — Zuschüsse und Zuwendungen, Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel

Sächsische Hochschulfinanzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 SächsHSG werden der Hochschule grundsätzlich vierteljährlich ausgezahlt. Abweichend von Satz 1 dürfen Zuschüsse auch innerhalb eines Vierteljahres ausgezahlt werden, wenn sie für unvorhergesehene fällige Zahlungen benötigt werden.

(2) Der Nachweis der sachgerechten Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel erfolgt im Jahresabschluss gemäß § 12.

(3) Unabhängig von Absatz 1 kann der Freistaat Sachsen der Hochschule für deren eigene Zwecke oder zum Zwecke der Förderung Dritter Zuwendungen gewähren.

(4) Für die Bewirtschaftung und den Nachweis der sachgerechten Verwendung der von der Europäischen Union, von der Bundesrepublik Deutschland und von anderen Hoheitsträgern der Hochschule zur Verfügung gestellten Finanzmittel gilt das Recht des jeweiligen Zuwendungsgebers, soweit dieser nichts anderes bestimmt. Sonstigen Dritten ist auf deren Anforderung hin die sachgerechte Verwendung der von diesen zur Verfügung gestellten Finanzmittel nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsHSFinVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHSFinVO/3

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