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§ 6 SächsHNTVO (Sachsen) — Untersagung von Nebentätigkeiten

Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(2) Wird eine Nebentätigkeit untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden.

(3) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn die Nebentätigkeiten in der Vorlesungszeit oder in Prüfungszeiten wöchentlich mehr als acht Stunden in Anspruch nehmen.